Konformitätserklärung
Konformitätserklärung
für Materialien und Gegenstände aus Keramik, die dafür bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen.
Alle Keramiken die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, müssen von Fachlaboren auf Abgabe von Blei und Cadmium getestet werden.
Die von mir verwendeten Glasuren, die dazu bestimmt sind, direkt mit Lebensmitteln oder mit dem Mund (z.B. Trinkrand an Tasse oder Becher) in Kontakt zu geraten, lasse ich testen, um Ihre Gesundheit zu schützen und den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen.
Auch alle weiteren Glasuren, die ich für die farbigen Dekore unterhalb des Trinkrandes benutze, sind laut Herstellerangaben bleifrei und für Trinkgeschirr geeignet, geben keine Schadstoffe ab, sind säurebeständig und spülmaschinengeeignet.
Bei häufiger Reinigung in der Spülmaschine kann es unter Umständen zu leichten Veränderungen kommen, deshalb empfehle ich die Reinigung per Hand. Ich teste alle Glasurkombinationen auf ihre Beständigkeit bei der Reinigung in der Spülmaschine und konnte bisher auch nach vielen Durchgängen keine Veränderung feststellen.
Es gelten folgende Bestimmungen:
Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen gemäß § 10 Abs. 2 BedGgstV nur mit Vorlage einer Konformitätserklärung verkauft werden. Die Keramik muss in einem Labor auf die Einhaltung der Höchstwerte für Blei und Cadmium geprüft werden. Die Konformitätserklärung wird hiermit bereitgestellt. Die Prüfberichte werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt
Diese Konformitätserklärung bezieht sich auf meine Keramik, mit der Glasur weiss glänzend in Bereichen die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder am Trinkrand der Gefäße. Diese Keramik wurde auf die Abgabe von Blei und Cadmium (Vorgabe nach Bedarfsgegenständeverordnung) geprüft durch:
M.U.T. Meißner Umwelttechnik
Ingenieurbüro für angewandten Umweltschutz
Ossietzkystraße 37A
01662 Meißen
Das Prüfzeugnis wurde am 11.06.2025 ausgestellt und wird unter der Registrierungsnummer:1/20548/Fi geführt.
Die oben aufgeführte Keramik entspricht somit den Anforderungen der Bedarfsgegenständeverordnung vom 10.04.1992, sowie der Verordnung (EG) Nr.: 1935/2004.
